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   ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 11553/11   

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https://dejure.org/2011,22363
ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 11553/11 (https://dejure.org/2011,22363)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2011 - 28 Ca 11553/11 (https://dejure.org/2011,22363)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 04. November 2011 - 28 Ca 11553/11 (https://dejure.org/2011,22363)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1004 BGB, § 314 Abs 2 BGB
    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Widerruf des Vorwurfs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die gerichtliche Geltendmachung des Rechts eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte hängt nicht von einem vorherigen innerbetrieblichen Schlichtungsversuch ab; Abhängigkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Rechts eines Arbeitnehmers auf ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 11.08.1982 - 5 AZR 1089/79

    Meinungsfreiheit

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 11553/11
    Es ist nicht Sache des Arbeitgebers, (vermeintliches) Fehlverhalten des Arbeitnehmers in einer Abmahnung strafrechtlicher Würdigung zu unterziehen (wie BAG 11.08.1982 - 5 AZR 1089/79 - BAGE 39, 289; LAG Rheinland-Pfalz 13.4.1989 - 5 Sa 1013/88 - LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 18).

    BAG 11.8.1982 - 5 AZR 1089/79 - BAGE 39, 289 = AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.] - mit Hinweis auf BAG 7, 11.1979 - 5 AZR 962/77 - AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 3 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 4 = SAE 1981, 237 [Leitsatz 1.]: "Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben.

    Das schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber die Schwere der Vertragspflichtverletzung zum Ausdruck bringt oder eine wiederholte Verletzung vertraglicher Pflichten besonders kennzeichnet".S. BAG 11.8.1982 - 5 AZR 1089/79 - BAGE 39, 289 = AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.] - mit Hinweis auf BAG 7, 11.1979 - 5 AZR 962/77 - AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 3 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 4 = SAE 1981, 237 [Leitsatz 1.]: "Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben.

    59) S. BAG 11.8.1982 - 5 AZR 1089/79 - BAGE 39, 289 = AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.] - mit Hinweis auf BAG 7, 11.1979 - 5 AZR 962/77 - AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 3 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 4 = SAE 1981, 237 [Leitsatz 1.]: "Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.04.1989 - 5 Sa 1013/88

    Betrug; Abmahnung; Vermögensschädigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 11553/11
    Es ist nicht Sache des Arbeitgebers, (vermeintliches) Fehlverhalten des Arbeitnehmers in einer Abmahnung strafrechtlicher Würdigung zu unterziehen (wie BAG 11.08.1982 - 5 AZR 1089/79 - BAGE 39, 289; LAG Rheinland-Pfalz 13.4.1989 - 5 Sa 1013/88 - LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 18).

    etwa LAG Rheinland-Pfalz 13.4.1989 - 5 Sa 1013/88 - LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 18 [Leitsätze]: "1.

    - 2. Kann eine Vermögensschädigung nicht dargetan werden, darf die Wertung 'Betrug' in einer Abmahnung nicht verwandt werden".S. etwa LAG Rheinland-Pfalz 13.4.1989 - 5 Sa 1013/88 - LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 18 [Leitsätze]: "1.

    61) S. etwa LAG Rheinland-Pfalz 13.4.1989 - 5 Sa 1013/88 - LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 18 [Leitsätze]: "1.

  • BAG, 12.08.1976 - 2 AZR 237/75

    Beweislast des Arbeitgebers für Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 11553/11
    zu dieser Widerlegungslast schon BAG 12.8.1976 - 2 AZR 237/75 - AP § 1 KSchG 1969 Nr. 3 = NJW 1977, 167 [C.III.1 c, aa.]: "Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

    ... Es reicht auch nicht aus, wenn der Arbeitnehmer Rechtfertigungsgründe pauschal ohne nähere Substantiierung vorbringt"; ständige Judikatur.S. zu dieser Widerlegungslast schon BAG 12.8.1976 - 2 AZR 237/75 - AP § 1 KSchG 1969 Nr. 3 = NJW 1977, 167 [C.III.1 c, aa.]: "Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

    64) S. zu dieser Widerlegungslast schon BAG 12.8.1976 - 2 AZR 237/75 - AP § 1 KSchG 1969 Nr. 3 = NJW 1977, 167 [C.III.1 c, aa.]: "Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

  • BAG, 15.04.1999 - 7 AZR 716/97

    Abmahnung - Entfernung - Widerruf - Feststellungsinteresse

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 11553/11
    aus jüngerer Zeit etwa BAG 15.4.1999 - 7 AZR 716/97 - AP § 611 BGB Abmahnung Nr. 22 = EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 41 = NZA 1999, 1037 [Leitsatz und I.3 a.]: "Auch nach der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist der Arbeitnehmer nicht gehindert, einen Anspruch auf Widerruf der in der Abmahnung abgegebenen Erklärungen gerichtlich geltend zu machen"; "[I.3 a)] Ein Widerrufsanspruch dient dem Schutz des Betroffenen vor einer anhaltenden Beeinträchtigung seiner Rechte.

    Er setzt neben dem Vorliegen entsprechender Rechtsverletzungen voraus, dass diese Rechtsbeeinträchtigungen andauern und durch den begehrten Widerruf auch beseitigt werden können".S. aus jüngerer Zeit etwa BAG 15.4.1999 - 7 AZR 716/97 - AP § 611 BGB Abmahnung Nr. 22 = EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 41 = NZA 1999, 1037 [Leitsatz und I.3 a.]: "Auch nach der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist der Arbeitnehmer nicht gehindert, einen Anspruch auf Widerruf der in der Abmahnung abgegebenen Erklärungen gerichtlich geltend zu machen"; "[I.3 a)] Ein Widerrufsanspruch dient dem Schutz des Betroffenen vor einer anhaltenden Beeinträchtigung seiner Rechte.

    81) S. aus jüngerer Zeit etwa BAG 15.4.1999 - 7 AZR 716/97 - AP § 611 BGB Abmahnung Nr. 22 = EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 41 = NZA 1999, 1037 [Leitsatz und I.3 a.]: "Auch nach der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist der Arbeitnehmer nicht gehindert, einen Anspruch auf Widerruf der in der Abmahnung abgegebenen Erklärungen gerichtlich geltend zu machen"; "[I.3 a)] Ein Widerrufsanspruch dient dem Schutz des Betroffenen vor einer anhaltenden Beeinträchtigung seiner Rechte.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 11553/11
    insofern statt vieler den Plenarbeschluss in BVerfG 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924 = AP Art. 103 GG Nr. 64 [CI.1.]: "Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs.

    Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung".S. insofern statt vieler den Plenarbeschluss in BVerfG 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924 = AP Art. 103 GG Nr. 64 [CI.1.]: "Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs.

    40) S. insofern statt vieler den Plenarbeschluss in BVerfG 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924 = AP Art. 103 GG Nr. 64 [CI.1.]: "Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs.

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 11553/11
    Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 [107]).

    Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 [107]).

    Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 [107]).

  • BVerfG, 14.02.2007 - 1 BvR 1351/01

    Regelung über obligatorisches Streitschlichtungsverfahren verfassungsrechtlich

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 11553/11
    In einem Schlichtungsverfahren können nämlich Tatsachen berücksichtigt werden, die für die Lösung des Konflikts der Parteien von wesentlicher oder ausschlaggebender Bedeutung ist, rechtlich jedoch irrelevant sind"; s. auch BVerfG 14.2.2007 - 1 BvR 1351/01 - NJW-RR 2007, 1073 = ZKM 2007, 128 [II.1 b, aa (3.)]: "Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung".S. hierzu statt vieler nur BT-Drs.

    In einem Schlichtungsverfahren können nämlich Tatsachen berücksichtigt werden, die für die Lösung des Konflikts der Parteien von wesentlicher oder ausschlaggebender Bedeutung ist, rechtlich jedoch irrelevant sind"; s. auch BVerfG 14.2.2007 - 1 BvR 1351/01 - NJW-RR 2007, 1073 = ZKM 2007, 128 [II.1 b, aa (3.)]: "Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung".

    In einem Schlichtungsverfahren können nämlich Tatsachen berücksichtigt werden, die für die Lösung des Konflikts der Parteien von wesentlicher oder ausschlaggebender Bedeutung ist, rechtlich jedoch irrelevant sind"; s. auch BVerfG 14.2.2007 - 1 BvR 1351/01 - NJW-RR 2007, 1073 = ZKM 2007, 128 [II.1 b, aa (3.)]: "Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung".

  • ArbG Berlin, 15.08.2003 - 28 Ca 12003/03
    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 11553/11
    zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch , aber keineswegs nur als ?harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ?Spielregeln' einfordert.

    In ihrer Hand mutiert die eben noch nicht nur harmlose, sondern ihrem besagten Potential nach sogar produktive förmliche Abmahnung zu einem tückischen Mittel der Destabilisierung ihrer Zielperson, zum 'Wolf im Schafspelz': Das Augenmerk solcher Akteure liegt nicht auf der Wiederherstellung betrieblicher Kooperation zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung und damit sogar zum Schutz des Adressaten vor urplötzlichem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, sondern auf dem psychischen Druck, der sich mithilfe der Abmahnung durch Mobilisierung von Ängsten der Zielperson um ihren Arbeitsplatz erzeugen lässt".S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch , aber keineswegs nur als ?harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ?Spielregeln' einfordert.

    44) S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch , aber keineswegs nur als ?harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ?Spielregeln' einfordert.

  • BAG, 13.03.1991 - 5 AZR 133/90

    Abmahnung wegen nur teilweise zutreffender Vorwürfe

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 11553/11
    zur Begründetheit der Entfernungsklage bereits dann, wenn sich die aktenkundig gemachte Rüge auch nur in Teilen als unberechtigt erweist, schon BAG 13.3.1991 - 5 AZR 133/90 - BAGE 67, 311 = AP § 611 BGB Abmahnung Nr. 5 = NZA 1991, 768 [Leitsatz]: "Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Akte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben.

    Es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob er statt dessen eine auf die zutreffenden Pflichtverletzungen beschränkte Abmahnung aussprechen will"; s. statt vieler auch LAG Hamm 9.11.2007 - 10 Sa 989/07 - (Volltext in "Juris") [Leitsatz]: "Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und beruht eine Pflichtverletzung auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung oder Tatsachenannahme, so muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht teilsweise aufrechterhalten bleiben (...)".S. zur Begründetheit der Entfernungsklage bereits dann, wenn sich die aktenkundig gemachte Rüge auch nur in Teilen als unberechtigt erweist, schon BAG 13.3.1991 - 5 AZR 133/90 - BAGE 67, 311 = AP § 611 BGB Abmahnung Nr. 5 = NZA 1991, 768 [Leitsatz]: "Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Akte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben.

    56) S. zur Begründetheit der Entfernungsklage bereits dann, wenn sich die aktenkundig gemachte Rüge auch nur in Teilen als unberechtigt erweist, schon BAG 13.3.1991 - 5 AZR 133/90 - BAGE 67, 311 = AP § 611 BGB Abmahnung Nr. 5 = NZA 1991, 768 [Leitsatz]: "Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Akte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben.

  • BAG, 07.11.1979 - 5 AZR 962/77

    Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnungen

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 11553/11
    BAG 11.8.1982 - 5 AZR 1089/79 - BAGE 39, 289 = AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.] - mit Hinweis auf BAG 7, 11.1979 - 5 AZR 962/77 - AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 3 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 4 = SAE 1981, 237 [Leitsatz 1.]: "Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben.

    Das schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber die Schwere der Vertragspflichtverletzung zum Ausdruck bringt oder eine wiederholte Verletzung vertraglicher Pflichten besonders kennzeichnet".S. BAG 11.8.1982 - 5 AZR 1089/79 - BAGE 39, 289 = AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.] - mit Hinweis auf BAG 7, 11.1979 - 5 AZR 962/77 - AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 3 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 4 = SAE 1981, 237 [Leitsatz 1.]: "Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben.

    59) S. BAG 11.8.1982 - 5 AZR 1089/79 - BAGE 39, 289 = AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.] - mit Hinweis auf BAG 7, 11.1979 - 5 AZR 962/77 - AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 3 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 4 = SAE 1981, 237 [Leitsatz 1.]: "Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben.

  • LAG Hamm, 09.11.2007 - 10 Sa 989/07

    Abmahnung; Teilbarkeit

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04

    Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BAG, 21.02.1979 - 5 AZR 568/77

    Bekanntgabe - Aushang - Fristlose Entlassung - Fristlose Kündigung - Widerruf -

  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00

    Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit

  • BAG, 15.07.1987 - 5 AZR 215/86

    Persönlichkeitsrecht - Ausschlußklausel

  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

  • BAG, 13.04.1988 - 5 AZR 537/86

    Anspruch auf Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte unter Umständen auch

  • BAG, 16.03.1982 - 1 AZR 406/80

    Abmahnung - Wirtschaftsausschußsitzung

  • BAG, 23.09.1975 - 1 AZR 60/74

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei Ahndung von Verstößen eines Arbeitnehmers

  • BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 801/76

    Fürsorgepflicht - Betriebsbuße - Schriftliche Verwarnung - Kündigungsandrohung -

  • BAG, 23.04.1986 - 5 AZR 340/85

    Entfernung einer missbilligenden Äußerung des Arbeitgebers aus den Personalakten

  • BAG, 13.07.1962 - 1 AZR 496/60

    Klage auf Widerruf missbilligender Äußerungen

  • BAG, 12.06.1986 - 6 AZR 559/84

    Abmahnung: Verstoß gegen das Verbot politischer Betätigung, Anspruch auf

  • LAG Hamm, 16.04.1992 - 4 Sa 83/92

    Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

  • LAG Düsseldorf, 18.11.1986 - 3 Sa 1387/86

    Abmahnung: Anspruch auf Entfernung - einzelne nicht zutreffende Vorwürfe

  • LAG Hamm, 11.12.1973 - 3 Sa 701/73

    Personalakte; Rechte des Arbeitnehmers; Abmahnung; Verwarnung; Tadel; Anspruch

  • ArbG Stuttgart, 13.05.1977 - 7 Ca 117/77
  • ArbG Berlin, 27.09.1973 - 7 Ca 123/73
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